Fischereiverein Forchheim

Satzung

Satzung des Fischereivereins Forchheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsbereich und Geschäftsjahr

Der Fischereiverein Forchheim hat seinen Sitz in Forchheim und ist im Vereinsregister des AG Forchheim eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Fischereiverein Forchheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese sind:

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes (vor allem in den Vereinsgewässern);
  2. Wahrung und Fortentwicklung der überlieferten Grundsätze zur Förderung und zum Schutz der Angelfischerei;
  3. Beratung und Unterrichtung der Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten der Angelfischerei (auch durch Kurse und Lehrgänge);
  4. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einwirkungen auf die Oberflächengewässer;
  5. Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Tradition (Königsfischen) und zum Schutz bzw. Erhalt der  Gewässerbiotope;
  6. Schaffung und Auswertung von fischereistaatlichen Unterlagen;
  7. Zusammenarbeit mit dem Bezirksfischereiverband, dem Landesfischereiverband sowie den zuständigen Verwaltungsbehörden;
  8. Ausbildung der Fischerjugend;
  9. Aktive Mitarbeit zum allgemeinen Wohl auf den Gebieten der Gesundheitspflege, des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 4 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliches Interesse.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    -ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder)
    -Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und sich zu den satzungsgemäßen Zwecken des Vereinsbekennen. Ist das vorgenannte Lebensjahr noch nicht vollendet, so werden diese Personen nur dann ordentliches Mitglied, wenn das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  3. Mitglieder unter 18 Jahren sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können auch keine Ämter der Vorstandschaft des Vereins bekleiden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in selbstloser Weise für den Verein und hervorragend für die Fischerei verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. Sie haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann den Ehrenmitgliedern ein Sitz im Beirat zuerkannt werden.
  5. Verdiente Vorstände können zu Ehrenvorständen vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 6 Aufnahme

  1. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
  2. Der Gesamtvorstand beschließt über den Antrag.
  3. Zur Aufnahme von Jugendlichen ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Beschluss des Gesamtvorstandes. Sie wird wirksam, wenn die Aufnahmegebühr bezahlt ist.
  5. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, eine Satzung des Vereins und gegen Bezahlung ein Vereinsabzeichen.
  6. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt der Aufgenommene die geltende Satzung an. Er verpflichtet sich zur Zahlung der Aufnahmegebühr.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand erlassenen einschlägigen Vorschriften die waidgerechte Angelfischerei in den Vereinsgewässern ausüben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann.

    Sie haben insbesondere

    • die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen
    • über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend dem Verein zu berichten
    • die beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten. Wer mit diesen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist, scheidet zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein aus. Die bis dahin fälligen Leistungen des Mitglieds werden dadurch nicht berührt. Solange ein Mitglied mit seinen Beitragsleistungen im Verzug ist oder ein Ehrengerichtsverfahren anhängig ist, kann ihm die Ausstellung des Erlaubnisscheines für die Vereinsgewässer versagt werden.
    • kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass von dem bisherigen Pächter das Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgehoben wird. Das gilt entsprechend auch bei Kaufvorhaben des Vereins.
    • die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
  3. Vereinsinterne Angelegenheiten sind nur innerhalb des Vereins auszutragen.
  4. Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes Aufgaben zu erfüllen haben, können eine angemessene Entschädigung erhalten. Über die Erstattungshöhe entscheidet ausschließlich der erste Vorstand, im Verhinderungsfall sein Vertreter.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod
    • Freiwilligen Austritt
    • Ausschluss
    • Auflösung des Vereins
  2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf.
  3. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
  4. Der Austretende hat sofort alles Vereinseigentum, außerdem die Mitgliedskarte und den Erlaubnisschein ohne Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für den Rest des Jahres abzugeben.

§9 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen Vereinsinteresse verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat, insbesondere wenn es

  • durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat,
  • sich Verstöße gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnungen zuschulden hat kommen lassen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat.
  • mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist,
  • innerhalb des Vereins, z.B. in Mitgliederversammlungen, wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder, ohne Angabe von Gründen, mehrmals vom Arbeitsdienst ferngeblieben ist,
  • sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat,
  • versucht, sich innerhalb des Vereins politisch zu betätigen.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem beschuldigten Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit Gründen und Belehrung über den vereinsinternen Rechtsbehelf ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Anstelle des Ausschlusses kann, insbesondere bei leichteren Fällen, auf folgende Maßnahmen allein oder in Verbindung miteinander erkannt werden:

  1. zeitlich begrenzte Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern,
  2. Geldbuße,
  3. Verweis mit oder ohne Auflage

Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an das Ehrengericht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Gesamtvorstandsbeschlusses zulässig. Die Berufungseinlegung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Ehrengericht entscheidet in letzter Vereinsinstanz. Weitere Einzelheiten der Ausschließung und des Verfahrens können in einer vom Gesamtvorstand erlassenen Ehrengerichtsordnung geregelt werden. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.

§ 10 Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
  • der engere Vorstand
  • der Gesamtvorstand (engerer Vorstand und Beirat)
  • die Generalversammlung
  • das Ehrengericht

 

§ 11 Vorstand

  1. Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Wasserwart und dem Jugendleiter.
    Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in einer innerhalb drei Wochen stattfindenden außerordentlichen Generalversammlung der Vorstand ergänzt. Will ein Mitglied des engeren Vorstandes zur nächsten Wahl nicht mehr der Amt bei der Wiederwahl übernehmen, so hat er das mindestens acht Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung zu eröffnen.
  2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind die verantwortlichen Leiter im Sinne des § 26 BGB. Verpflichtende Urkunden sind von ihnen zu unterzeichnen. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
  3. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung, soweit die Erledigung von Geschäften einem anderen Beschäftigten übertragen ist. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederveranstaltungen und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen. Bei seiner Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben.

§ 12 Der Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und führt die notwendigen Bücher. Er sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden und erstellt den Haushaltsplan. Er hat zum Jahresschluss Bücher und Belege den Kassenprüfern vorzulegen und der Generalversammlung zu berichten.

§ 13 Der Schriftführer

Der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter hat über alle Sitzungen oder Versammlungen ein Protokoll zuführen, welches nach Genehmigung vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu zeichnen ist. Er hat nach Maßgabe der Wünsche des Vorstandes auch noch andere schriftliche Arbeiten zu übernehmen.
Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Stellvertreter dessen Geschäfte.

§ 14 Der Wasserwart

Der Wasserwart hat die Vereinsgewässer laufend zu überwachen, zu beobachten und der Vereinsleitung zu berichten. Er ist beauftragt, jeden beim Fischfang an den Vereinsgewässern Betroffenen zu kontrollieren und Unregelmäßigkeiten sofort schriftlich der Vereinsleitung zu melden. Er hat beim Besatz anwesend zu sein und das Nötige vorzubereiten.

Zur Unterstützung des Wasserwartes kann der 1. Vorsitzende weitere Vereinsmitglieder mit Kontrollaufgaben an den Vereinsgewässern unter Ausstellung eines entsprechenden Ausweises betrauen.

§ 15 Beirat

Der aus Mitgliedern bestehende Beirat wird von der engeren Vorstandschaft der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser für 3 Jahre bestätigt.

§ 16 Vereinsjugend

  1. Die dem Fischereiverein Forchheim e. V. angehörenden Jugendlichen bilden die Vereinsjugend. Diese gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Gesamtvorstand bedarf.
    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet über die Verwendung der zufliesenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jahresrechnung ist dem engeren Vorstand und den Kassenprüfern vorzulegen.
  2. Die Vereinsjugend wird geleitet durch die Vereinsjugendleitung. Diese sowie der Vereinsjugendausschuss werden nach der vom Gesamtvorstand zu bestätigenden Jugendordnung gewählt bzw. gebildet.
  3. Der Fischereiverein Forchheim e. V. stellt der Vereinsjugend Mittel zur Verfügung. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Verbandsjugend zu unterrichten. Der Vorstand hat auch darauf zu achten, dass die Vereinsjugend die Satzung des Fischereivereins Forchheim e. V. einhält.
  4. Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des engeren Vorstandes.

§ 17 Vereinsämter, Aufwendungen

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen können – auch pauschaliert – ersetzt werden. Die Übernahme von Vereinsämtern ist Ehrenpflicht.

§ 18 Gesamtvorstand

Der engere Vorstand und der Beirat bilden den Gesamtvorstand, welcher folgende Aufgaben hat:

  1. Entscheidung über Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  2. Verteilung der Erlaubnisscheine für die Vereinsgewässer. Erlass einer Ehrengerichts-, Angel- und Gewässerordnung, einer Ehrungsordnung, sonstige notwendige Vereinsordnungen sowie Bestätigung der Jugendordnung.
  3. Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Auszeichnung von Mitgliedern.

§ 19 Generalversammlung

  1. Mindestens einmal in Jahr, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Jahresquartals, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Die Generalversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf
    • die Wahl der Vorstandschaft
    • die Bestätigung des Beirates
    • die Wahl der Kassenprüfer
    • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
    • die Genehmigung der Jahresberichte der Vorsitzenden
    • die Genehmigung des Kassenberichtes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und einzelner Mitglieder sowie über einlaufende Beschwerden
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen
    • Beschlussfassung über notwendige Satzungsänderungen.
  4. Die Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sämtliche Vereinsmitglieder sind unter der letztbekannten Adresse zu laden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende binnen 30 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung mit mindestens derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Abweichungen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit bei offener Abstimmung entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Die Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes kann per Akklamation erfolgen, wenn die Generalversammlung einstimmig einem entsprechenden Antrag zustimmt. Sonst wird mit Stimmzettel abgestimmt. Für die Wahl ist ein Wahlausschuss mit drei Mitgliedern zu bestellen. Der Gesamtvorstand kann der Generalversammlung einen Wahlvorschlag vorlegen. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, schriftlich min. drei Tage vor der Generalversammlung einen Wahlvorschlag einzubringen, der die Unterschriften von mindestens zehn Mitgliedern zu tragen hat. Bei der Wahl wird zuerst über den Wahlvorschlag der Vorstandschaft abgestimmt. Wird er angenommen, gelten alle übrigen Vorschläge als abgelehnt. Wird er abgelehnt, so kommen alle anderen Vorschläge in der Reihenfolge ihres Einganges zur Abstimmung – bis die nötige Mehrheit erzielt ist.
  7. Die Bestätigung der Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt auf Vorschlag der engeren Vorstandschaft in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  9. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Anträge zur Beschlussfassung der Generalversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden vorliegen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
  11. Ohne Einhaltung einer Vorlagefrist kann die Generalversammlung über Dringlichkeitsanträge abstimmen. Über die Dringlichkeit von Anträgen entscheidet die Generalversammlung. Über sie ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
  12. Die Generalversammlungen sind nichtöffentlich. Gäste können durch den 1. Vorstand zugelassen werden.

 

§ 20 Sonstige Versammlungen

Neben der Generalversammlung können gelegentliche oder regelmäßige Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der Aussprache, der Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen.

§ 21 Ehrengericht

Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes und sieben weiteren urteilfähigen Beisitzern, die von den beiden Vorsitzenden aus der Reihe der ältesten Mitglieder und Ehrenmitglieder für die Dauer eines Jahres ausgewählt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 22 Kassenprüfer

Zur Überprüfung der Kassenführung sind von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 23 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer vierfünftel Mehrheit der gesamten Mitglieder des Vereins. Die Abstimmung erfolgt gegen Unterschrift. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Forchheim zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Generalversammlung hierüber abgestimmt hat.

Der Vorstand.

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