Jugendverordnung des Fischereivereins Forchheim e.V. des Fischereivereins Forchheim e.V.
Unter Bezugnahme auf die Jugendordnung der Verbandjugend des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. (Ziff. 9) gilt für die Fischerjugend des Fischereivereins Forchheim folgende Vereinsjugendordnung:
1) Jugendliche Mitglieder des Fischereivereins unter 18 Jahren bilden die Jugendgruppe (Jugendabteilung). In der Jugendgruppe kann aufgenommen werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat (bei vollendetem 14. Lebensjahr und abgelegter Fischerprüfung auch im Besitz eines Voll-Fischereischeins ist). Für den Eintritt in die Jugendgruppe benötigen Jugendliche die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Bei Aufnahme in die Jugendgruppe entfällt die Zahlung der sonst bei Eintritt in den Fischereivereins fällig werdenden Aufnahmegebühr.
2) Jugendliche scheiden mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Jugendgruppe aus (Ausscheidung zum 31.12. des betroffenen Jahres). Jugendliche, die in die Vollmitgliedschaft übertreten möchten, müssen einen Aufnahmeantrag für den Fischereiverein stellen. Vollmitglied des Vereins wird das ehemalige Mitglied der Jugendgruppe, wenn die Hälfte des Aufnahmebetrags bezahlt wurde und es der Jugendgruppe mindestens 2 Jahre angehört hat.
3) Passive Mitglieder unter 18 Jahren gibt es im Fischereiverein nicht.
4) Aufgaben der Fischerjugend gemäß der Satzung des Fischereivereins, sowie unter Beachtung der Satzung des LFV Bayern und der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates.
Es gelten grundsätzlich die in Ziffer 2 der Jugendordnung des Landesfischereiverbandes Bayern genannten Aufgaben:
Hilfen zur
– freien Entfaltung der Persönlichkeit
– Stärkung ihrer Urteilsfähigkeit, Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft
– konstruktive Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen
– Wahrung ihrer Rechte
Förderung
– von Erziehung und Bildung der Jugendlichen
– ihrer Bereitschaft zur Entfaltung altersgemäßer Gesellschaftsformen und Aktivitäten
– ihrer sozialen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse
– sinnvoller Freizeitgestaltung und Erholung
– des Sports einschließlich der Entwicklung neuer Formen
– des waidgerechten, sowie umweltbewussten Verhaltens
– der Angelfischerei und des Castingsports
Pflege
– der internationalen Verständigung und der olympischen Idee
Wahrung
– parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität
Mitglieder der Jugendgruppe sollten sich gegenüber Erwachsenen höflich und zuvorkommend verhalten. Die erwachsenen Vereinsmitglieder sind gehalten, die Jugendlichen jederzeit mit Rat und Tat zu unterstützen.
Neben der fachlichen Ausbildung verfolgt die Jugendgruppe jugendpflegerische Gesichtspunkte im Sinne der Persönlichkeitserziehung und der Entfaltung ihrer Mitglieder nach freiheitlichen, demokratischen Grundsätzen.
5) Organe der Jugendgruppe sind
– die Vereinsjugendleitung bestehend aus 1. und 2. Jugendleiter/in, gleichberechtigt für den fachlichen Bereich, sowie die Belange der Jugend
– der/die Jugendsprecherin
– die Jugendversammlung
Der/die Jugendsprecher/in wird von den Mitgliedern der Jugendgruppe bei der ersten Jugendveranstaltung des Jahres für den Zeitraum von 12 Monaten gewählt.
Die Jugendleitung wird von der Generalversammlung (in der auf Antrag auch die Jugendlichen stimmberechtigt sind) auf Dauer von 3 Jahren gewählt; gemäß der Satzung des Fischereivereins wird einer der Jugendleiter Mitglied der engeren Vorstandschaft des Fischereivereins.
6) Die Jugendleitung hält im Jahr mindestens eine Jugendversammlung ab. Sie kann im Einvernehmen mit dem 1. Vorstand des Vereins mit den Jugendlichen eine angemessene Anzahl von praktischen Ausbildungsveranstaltungen an den Vereinsgewässern durchführen.
Die Mitglieder der Jugendgruppe sind gehalten, die Jugendveranstaltungen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Die Jugendgruppe entscheidet in den Jugendversammlungen auch über Anregungen, Jahresprogramm und Gestaltung des Gruppenlebens.
7) Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt über Etatmittel des Vereins. Die Höhe der Jugendmittel wird von der Jugendleitung vorgeschlagen und vom Vorstand beschlossen.
Die Jahresrechnung der Jugendgruppe wird vom Vorstand und Kassenprüfer des Fischereivereins geprüft.
Mitglieder der Jugendgruppe zahlen als Beitrag und als Gebühr für einen Jahreserlaubnisschein die Hälfte der für Vollmitglieder geltenden Sätze. Diese Mittel fließen in die Vereinskasse.
8) Für die Mitglieder der Jugendgruppe gelten grundsätzlich die für die Ausübung der Angelfischerei maßgebenden gesetzlichen und vereinsrechtlichen Bestimmungen.
9) Es dürfen die Mitglieder der Jugendgruppe
als Jugendliche ohne bestandene Fischerprüfung:
– Nur in Begleitung einer/s Erwachsenen, der/die einen gültigen Fischereischein hat, die Angelfischerei ausüben.
– Auf Raubfische außerhalb der gemeinsamen Angelveranstaltungen des Vereins nur in Begleitung der Jugendleitung angeln.
als Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung nach vollendetem 14. Lebensjahr und einem Erwachsenenerlaubnisschein:
– auf Friedfische und auch auf Raubfische ohne Begleitung eines Erwachsenen angeln, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen gegenüber dem Fischereiverein eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Verantwortung für die Beachtung der für die Ausübung der Angelfischerei maßgebenden Straf- und Ordnungsrechtlichen Vorschriften durch den Jugendlichen übernommen wird, sowie den Fischereiverein von haftungsrechtlichen Ansprüchen Dritter, die sich evtl. aus der selbstständigen Ausübung der Angelfischerei ergeben, freistellt.
10) Aus der Jugendgruppe und damit auch aus dem Fischereiverein kann ausgeschlossen werden, wer
– nach Feststellung der Jugendleitung mit seinem Verhalten nicht mehr die Gewähr gibt, dass er/sie die in §3 der Vereinssatzung festgelegten Ziele beachtet oder das Gruppenleben der Fischerjugend nachhaltig stört
– die Jugendveranstaltungen des Vereins nicht besucht
– der Beitragspflicht nicht nachkommt
– Ziffer 7 der Jugendordnung nicht beachtet
Der Ausschluss wird vom Gesamtvorstand ausgesprochen. Dem betreffenden Jugendlichen ist vor der Abstimmung rechtliches Gehör zu gewähren.
11) Die Richtlinien treten am 01. Juni 2025 in Kraft. Sie sind von jedem Mitglied der Jugend beim Eintritt in die Jugendgruppe und von dem jeweiligen Vertreter schriftlich anzuerkennen.