1. E r l a u b n i s s c h e i n e
Vom Verein werden ausgegeben
- Jahreserlaubnisscheine an Mitglieder des Vereins,
- Tageskarten an Vereinsmitglieder
- Tageskarten an Gastangler (nur MD – Kanal mit Altwässer, ohne Pumpenloch)
2. S c h o n z e i t e n u n d M i n d e s t m a ß e
Es gelten grundsätzlich die Schonzeiten und Mindestmaße der aktuellen Ausführungsverordnung zum Bayer. Fischereigesetz; zusätzlich gilt folgendes:
- Das Raubfischangeln ist vom 15.02. bis zum 31.05. verboten. Das Hechtschonmaß beträgt 60 cm, ausgenommen sind die Wiesent und die Trubach (oberhalb Ochsenklavier).
- Karpfenmindestmaß in allen Gewässern 35 cm.
- Hechte haben in der Trubach, oberhalb des Ochsenklaviers, und in der Wiesent keine Schonzeit, kein Mindestmaß und keine mengenmäßige Fangbeschränkung.
- In der Trubach, unterhalb des Ochsenklaviers, Gründelbach und im rechten Wiesentarm beträgt das Hechtschonmaß 50 cm, eine Schonzeit besteht nicht.
- vom 01.04.-30.04. sind sämtliche Salmonidengewässer wegen Besatzmaßnahmen für jegliche Fischerei gesperrt.
- vom 01.11.-30.11. sind folgende Gewässer wegen Besatzmaßnahmen für jegliche Fischerei gesperrt: Kiesgrube Neuses, Kiesgruben Forchheim Nord I u. II, O. Körber See, Mühlweiher Hausen und Weiheranlage Poppendorf.
3. F a n g b e s c h r ä n k u n g e n
Menge pro Tag und Erlaubnisschein |
Menge pro Woche und Erlaubnisschein |
Menge pro Jahr und Erlaubnisschein |
2 Karpfen oder Schleien oder Grasfische oder |
4 Karpfen od. Schleien od. Grasfische | 40 Karpfen od. Schleien od. Grasfische |
2 Salmoniden oder 1 Friedfisch* und 1 Salmonid oder |
4 Salmoniden | 50 Salmoniden |
2 Raubfische(Hecht, Zander) oder 1 Friedfisch* und 1 Raubfisch oder 1 Raubfisch und 1 Salmonid |
2 Hechte oder Zander | 20 Hechte oder Zander |
* Friedfisch = Karpfen, Schleie, Grasfisch
Kiesgrube Neuses und Weiher Poppendorf zählen extra!
Die Allgemeine Karte ist ein Erlaubnisschein.
Ausnahme: Für die Kiesgrube Nord II (Seitz) gilt keine Wochenfangbeschränkung.
Die Woche gilt von Montag bis Sonntag. Ziel und Sinn der Fangbeschränkungen ist, die Entnahme von wertvollen Fischarten zu begrenzen. Für nicht gesondert angeführte Fischarten gelten keine Mengenbegrenzungen, allerdings muss das Fanggewicht im Fangblatt eingetragen werden.
4. K ö d e r
Grundsätzlich ist die Köderwahl beliebig, es gelten jedoch folgende Sonderregelungen:
- Erlaubt in Wiesent, rechter Wiesentarm, Gründelbach und Trubach: Blinker, Fliege, Nymphe, Bachflohkrebs, natürliche Fliegenlarven (keine Maden!) toter Köderfisch und Wurm. In der Trubach, oberhalb des Ochsenklaviers, ist das Wurmfischen untersagt!
- In allen Salmonidengewässern ist das Angeln und Anfüttern mit Mais oder vergleichbaren Futtermitteln verboten.
- Die gesetzlichen Fütterungsverbote bleiben unberührt!
- An einer Angel darf nur eine Anbissstelle sein.
5. A u s w e i s e
Beim Angeln sind mitzuführen: Der gültige Fischereischein, der Erlaubnisschein, das Fangblatt und ggf. Sondererlaubnis zum Befahren von Wegen.
6. A n g e l g e r ä t e
Zugelassen sind
- in den Salmonidengewässern eine Handangel, ausgenommen beim Aalfischen (21.00 Uhr – 05.00 Uhr zwei Handangeln)
- in allen anderen Gewässern zwei Handangeln.
Es darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Watfischen ist erlaubt. Von öffentlichen Straßen darf nur geangelt werden, wenn der Verkehr nicht behindert wird und eine Gefährdung von Passanten ausgeschlossen ist. Die Handangeln müssen an einer Angelstelle sein.
Wichtig: Auf Friedfische darf nur mit einfachem Haken gefischt werden. Blinkern und Schleppen sind in allen geschlossenen Gewässern erlaubt. Mit der Ködersenke dürfen nur aus dem Gewässer Köderfische entnommen werden, für das man einen Erlaubnisschein besitzt.
7. B e h a n d l u n g d e r F i s c h e
Die maßigen Fische sind entweder ordnungsgemäß zu hältern oder nach dem Landen sofort zu töten und sofort in die Fangliste einzutragen. Untermaßige Fische sind unverzüglich in das gleiche Gewässer schonend zurückzusetzen. Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.
Nach dem Erreichen der täglichen, wöchentlichen oder jährlichen Höchstfangmenge darf nicht mehr auf die jeweiligen Fischarten weiter geangelt werden.
Fische, die nicht zurückgesetzt werden, müssen sofort (vor dem Weiterangeln) in das Fangblatt eingetragen werden.
8. F l u r s c h ä d e n u n d F l u r w e g e
Beim Betreten der Ufergrundstücke ist auf größtmögliche Schonung der angebauten Grundstücke zu achten. Für verursachte Flurschäden hat jeder Angler selbst aufzukommen. Fahrzeuge dürfen auf bewirtschafteten Grundstücken nicht geparkt werden.
9. U f e r b e n u t z u n g s r e c h t
Gem. Art. 70 des Bayer. Fischereigesetzes ist jeder zur Ausübung der Fischerei Berechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Ständig eingefriedete Grundstücke dürfen allerdings nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.
10. V e r u n r e i n i g u n g e n
Die Angelplätze sind unter allen Umständen sauber zu halten. Abfälle bitte mit nach Hause nehmen oder in die dafür aufgestellten Abfallkörbe werfen. Personen, die sich in dieser Hinsicht etwas zu Schulden kommen lassen, werden unnachsichtig angezeigt. Für jeden Angler sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, Umwelt und Gewässer sauber zu halten.
11. K o n t r o l l e n
Zur Kontrolle sind außer der Polizei die amtlich bestellten Fischereiaufseher und die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen berechtigt. Sie führen einen Ausweis mit. Den Aufforderungen der Kontrollpersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.
12. J u g e n d l i c h e
Jugendliche dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen Fischereischeininhabers angeln, wenn sie nicht einen Vollfischereischein oder nach den Jugendrichtlinien des Vereins eine Sonderberechtigung haben.
13. A n g e l z e i t
Bei Pflichtveranstaltungen des Vereins darf eine Stunde vor bis eine Stunde nach der Veranstaltung an den Vereinsgewässern, soweit nicht noch besondere Regelungen getroffen worden sind, nicht geangelt werden.
14. U n f ä l l e
Für Unfälle und Haftpflichtfälle übernehmen der Verein sowie der Fischwasserbesitzer keine Haftung. Unfälle sollten die Mitglieder jedoch unbedingt melden, da der Verein für bestimmte Fälle eine Unfallversicherung hat.
15. A l l g e m e i n e P f l i c h t e n
- Der Verkauf von gefangenen Fischen ist verboten. Der Tausch gegen eine andere Ware kommt einem Verkauf gleich.
- Wahrnehmungen an den Gewässern (Verunreinigungen, Fischsterben etc.) sind unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden
- Jeder Angler muss an der Bekämpfung der Schwarzangler im eigenen Interesse mithelfen; trotz aller gebotenen Kameradschaft am Wasser, muss sich jeder Angler verpflichtet fühlen, Verstöße anderer Angler an Ort und Stelle zu rügen und sie notfalls dem Vereinsvorstand zu melden.
- Hilfsbereitschaft und Kameradschaft sollen für jeden Angler eine Selbstverständlichkeit sein. Neid und Missgunst haben an den Angelgewässern keinen Platz.
- Arbeitsdienste, die zur Pflege der Gewässer und zur Hege des Fischbestandes erforderlich werden sind Pflicht. Hat eine zum Arbeitsdienst bestimmte Person keine Zeit, so ist eine Ersatzperson (diese muss Mitglied des Vereins sein) zu stellen bzw. ein Ersatzgeld zu zahlen. Kommt das Mitglied dieser Regelung nicht nach, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
- Der Erlaubnisschein berechtigt nur den Inhaber zum Angeln.
- Das Eisfischen ist in den Vereinsgewässern verboten.
- Jugendliche sollten beim Ausüben der Angelei von den Erwachsenen jederzeit unterstützt werden.
- Jeder Angler ist verpflichtet, bei Teilnahme an Gemeinschaftsfischen die gefangenen Fische getötet zur Waage zu bringen. Falls für ein Gemeinschaftsfischen gesonderte Regelungen vorher festgelegt wurden, so sind diese unbedingt zu beachten.
- Das Baden und das Befahren mit Wasserfahrzeugen aller Art ist in den Vereinsgewässern verboten, soweit nicht noch besondere Regelungen getroffen werden.
- Während der Zeit des Absenkens bzw. Ablassens von Vereinsgewässern ist jegliche Fischerei in den betroffenen Gewässern verboten.
16. V e r s t ö ß e
Wer gegen die vorgenannten Richtlinien verstößt, wird zur Verantwortung gezogen.
17. Diese Richtlinien gelten ab dem 01.01.2017
Fischereiverein Forchheim e.V.
Die Vorstandschaft.